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IBRRS 2021, 1629; IMRRS 2021, 0586; IVRRS 2021, 0252
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Bloße "Ungewöhnlichkeiten" sind kein Scheingeschäft!

FG München, Beschluss vom 28.01.2021 - 3 K 1983/17

1. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Scheingeschäften, wenn die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte nach § 41 Abs. 2 AO vom Finanzamt geltend gemacht wird.*)

2. Bloße „Ungewöhnlichkeiten“ bei Anbahnung der Geschäftsbeziehungen und Ausführung der Leistungen stellen keinen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen von Scheingeschäften dar.*)

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