FG München, Urteil vom 26.11.2021 - 8 K 2143/21
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
2. Dazu gehören auch notwendige Unterkunftskosten, die einem Arbeitnehmer wegen beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung entstehen.
3. Notwendig sind jedoch nur solche Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.
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