FG Münster, Urteil vom 18.06.2020 - 8 K 786/19
1. Ein Mobilheim ist als Gebäude anzusehen, wenn es eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfläche und die nötige Ortsfestigkeit/Beständigkeit besitzt.
2. Eine feste Verbindung zu einem Grundstück setzt nicht voraus, dass eine Trennung zur Zerstörung, erheblichen Beschädigung oder Wesensänderung der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt. Es aus reicht aus, wenn ein Bauwerk aufgrund seines Eigengewichts ohne Verankerung im Boden eine seinem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit hat.
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