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IBRRS 2021, 2596; IMRRS 2021, 0963
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Keine körperliche Verbindung der Anlagen mit der Bewilligung nötig

KG, Beschluss vom 17.06.2021 - 1 W 275/21

Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach §§ 8, 7 Abs. 4 Satz 1 WEG beizufügenden Anlagen - Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - müssen auch dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der Bewilligung beglaubigt worden ist (Fortführung von Senat, IMR 2015, 470).*)

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