KG, Beschluss vom 08.01.2019 - 1 W 344/18
1. Ein Wohnungsrecht kann auch zu Gunsten des derzeitigen Eigentümers eingetragen werden.*)
2. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig und gleichrangig ein weiteres Wohnungsrecht für einen Dritten eingetragen werden soll (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24.09.2013 - 1 W 379/12, IBRRS 2013, 4704 = IMRRS 2013, 2166; Aufgabe von Senat, Beschluss vom 11.12.1984 - 1 W 5128/83).*)
Volltext