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IBRRS 2023, 0680; IMRRS 2023, 0320
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Anforderungen an Glaubhaftmachung müssen einem Anwalt bekannt sein!

KG, Beschluss vom 28.02.2023 - 10 W 20/23

1. § 130d Satz 1 ZPO ist trotz § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO jedenfalls auf einen Zeugen anwendbar, der eine sofortige Beschwerde einlegt, wenn der Zeuge ein Rechtsanwalt ist und sich bei Einlegung der sofortige Beschwerde per Fax ausdrücklich auf § 130d Satz 2 ZPO beruft.*)

2. Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, was er für eine Glaubhaftmachung leisten muss.*)

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