KG, Beschluss vom 28.02.2023 - 10 W 20/23
1. § 130d Satz 1 ZPO ist trotz § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO jedenfalls auf einen Zeugen anwendbar, der eine sofortige Beschwerde einlegt, wenn der Zeuge ein Rechtsanwalt ist und sich bei Einlegung der sofortige Beschwerde per Fax ausdrücklich auf § 130d Satz 2 ZPO beruft.*)
2. Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, was er für eine Glaubhaftmachung leisten muss.*)
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