KG, Beschluss vom 25.02.2019 - 19 W 70/18
Die Erstattungsfähigkeit der für die durchgängig prozessbegleitende Tätigkeit eines Privatsachverständigen auf der Seite einer nicht fachkundigen Partei angefallenen Kosten ist unter Berücksichtigung des Kostenschonungsgebots grundsätzlich für jede Einzeltätigkeit gesondert festzustellen. Eine solche komplette sachverständige Prozessbegleitung der Beklagten ist indes zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich.*)
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