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IBRRS 2018, 1223; IMRRS 2018, 0441; IVRRS 2018, 0191
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Beweisverfahren wegen Baumängeln: Welche Kammer ist zuständig?

KG, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 AR 11/18

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit einer Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.*)

2. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht setzt auch in diesem Fall voraus, dass sich die an der Zuständigkeitsstreitigkeit beteiligten Spruchkörper jeweils "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben, was eine Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidungen an die Parteien erfordert.*)

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Dokument öffnen IBR 2018, 366