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IBRRS 2019, 2377; IMRRS 2019, 0877; IVRRS 2019, 0342
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Keine Aussetzung des Anordnungsverfahrens im einstweiligen Verfügungsverfahren!

KG, Beschluss vom 22.07.2019 - 2 W 1/19

Im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt eine Aussetzung des Anordnungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht, da dies mit der besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht vereinbar ist.*)

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