KG, Beschluss vom 22.07.2019 - 2 W 1/19
Im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt eine Aussetzung des Anordnungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht, da dies mit der besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht vereinbar ist.*)
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