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IBRRS 2019, 0415; IMRRS 2019, 0146; IVRRS 2019, 0056
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Protokollergänzung ist keine Berichtigung!

KG, Beschluss vom 29.12.2018 - 26 U 108/17

Ein Protokollberichtigungsanspruch ist nur statthaft, um Unrichtigkeiten des Tatbestands zu berichtigen, nicht um im Tatbestand Vorgänge zu ergänzen, die unprotokolliert geblieben sind.

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