KG, Beschluss vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20
Die einseitige Erledigungserklärung führt zwar dazu, dass sich der Gebührenstreitwert auf das Kosteninteresse reduziert (BGH, NJOZ 2017, 171). Das gilt allerdings nicht, wenn an der – nunmehr noch inzident vorzunehmenden – Entscheidung über die Sache selbst ein besonderes Interesse besteht.
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