KG, Urteil vom 25.07.2017 - 9 U 148/15
Ein Notarhaftungsanspruch ist wegen schuldhafter Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO in der Regel ausgeschlossen, wenn der Geschädigte in einem mit einem anderen Schädiger abgeschlossenen Vergleich auf Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise verzichtet hat, obwohl ihm die weitere Rechtsverfolgung gegenüber dem anderen Schädiger zuzumuten war.*)
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