LG Aachen, Beschluss vom 05.08.2021 - 3 S 2/21
1. Bei einem zu Gunsten von Bewohnern eines Nachbargrundstücks schuldrechtlich begründeten Wegerecht ist davon auszugehen, dass dieses nicht gekündigt und ohne Zustimmung der Nachbarn nicht aufgehoben werden darf.*)
2. Die schuldrechtliche Begründung eines Wegerechts steht dem Eintragungsgrundsatz nicht entgegen.*)
Volltext