LG Aurich, Beschluss vom 14.01.2019 - 1 S 88/18
1. Die Vereinbarungen der Parteien im Kaufvertrag sind gem. den §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen.
2. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren.
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