LG Aurich, Urteil vom 08.12.2017 - 4 S 159/17
1. Wohnungseigentümer können Beschlüsse nur in solchen Angelegenheiten fassen, in denen ihnen eine Beschlusskompetenz zusteht. Fehlt es an der Beschlusskompetenz ist der Beschluss nichtig.
2. Die Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zur Bewirtschaftung an einen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer stellt keine Gebrauchsregelung gemäß § 15 WEG dar, sondern ändert § 13 Abs. 2 WEG und begründet ein Sondernutzungsrecht. Dieses kann nicht durch Mehrheitsbeschluss begründet werden.
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