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IBRRS 2018, 1978; IMRRS 2018, 0719
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Wer nicht fristgerecht auszieht, muss die ortsübliche Miete zahlen!

LG Berlin, Urteil vom 17.01.2018 - 18 S 381/16

1. Der Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Miete entsteht bei verzögerter Räumung der Wohnung, unabhängig von einem Verschulden des Mieters. Entscheidend ist allein, dass das Mietverhältnis beendet und der Vermieter mit einer auch nur befristeten Fortsetzung nicht einverstanden ist.

2. Insbesondere ist es für die Entstehung des Anspruchs nicht notwendig, dass der Vermieter den Mieter auffordert, die gegenüber der Vertragsmiete erhöhte Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese Aufforderung ist lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung für den Zahlungsanspruch.

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