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IBRRS 2019, 0934; IMRRS 2019, 0348
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Feuchte Keller in alten Bestandsgebäuden sind nicht immer ein Mangel!

LG Berlin, Urteil vom 06.02.2019 - 21 O 167/18

Die vorhandene Feuchtigkeit des Kellers stellt für sich genommen keinen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB dar. Denn bei älteren Wohnhäusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, stellt nicht schon jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel dar.

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