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IBRRS 2018, 0112; IMRRS 2018, 0025
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Wann und wie wird eine Vergemeinschaftung beschlossen?

LG Berlin, Urteil vom 27.10.2017 - 55 S 218/16 WEG

1. Die fehlende Aktivlegitimation kann auch erstmalig in der Berufung gerügt werden, da die Frage der Aktivlegitimation eine Rechtsfrage ist.

2. Ansprüche gegen einen Eigentümer gem. § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums wegen unzulässiger baulicher Veränderung etc. zählen zu den klassischen Individualansprüchen, die jedoch durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer gemacht werden können und nach Vergemeinschaftung durch den Verband auszuüben sind.

3. Ab dem Zeitpunkt der Vergemeinschaftung ist der Verband aus eigenem Recht befugt, über Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer zu verfügen und damit auch einen Vergleich zu schließen; insoweit überlagert die Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft, welche die Geltendmachung der Ansprüche an sich gezogen und die Angelegenheit damit zu einer Sache der gemeinsamen Verwaltung gemacht hat, die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz der Sondereigentümer und schränkt diese ein.

4. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vergemeinschaftung beschlossen wurde, kommt es allein auf den objektiven Inhalt des Beschlusses an, nicht hingegen darauf, welchen Beschluss die Eigentümer ihrer Ansicht bzw. Vorstellung nach fassen wollten.

5. Bei einer Vergemeinschaftung der Ansprüche werden grundsätzlich zwei Beschlüsse für erforderlich erachtet, nämlich die Übertragung der Ausübungsbefugnis auf den Verband einerseits und die Beschlussfassung über das weitere Vorgehen des Verbandes (außergerichtliche Schritte, Mandatierung eines Anwalts, Klageerhebung) andererseits. Es gibt jedoch kein rechtliches Hindernis, diese Schritte in einem Beschluss zusammenzufassen.

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