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IBRRS 2017, 3670; IMRRS 2017, 1532
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Rückstand fast vollständig beglichen: Keine ordentliche Kündigung

LG Berlin, Urteil vom 20.06.2017 - 63 S 309/16

Wird der Zahlungsrückstand bereits vor Zugang der ordentlichen Kündigung durch Zahlungen des Jobcenters fast vollständig ausgeglichen und stehen nur noch geringfügige Mahnkosten und Zinsen offen, liegt kein Kündigungsgrund für eine ordentlich Kündigung vor.

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