LG Berlin, Urteil vom 02.05.2018 - 64 S 120/17
1. Die Klausel "Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen" stellt eine zulässige Überbürdung der Schönheitsreparaturpflicht insbesondere dann dar, wenn dem Mieter eine renovierte Wohnung übergeben wurde.
2. Das Umgehungsverbot der mietrechtlichen Gewährleistung aus § 536 Abs. 4 BGB steht einer Überbürdung der Schönheitsreparaturen nicht entgegen (entgegen LG Berlin, IMR 2017, 187)
3. Bei den fälligen und notwendigen Schönheitsreparaturen am Mietende handelt es sich nicht um den Fall einer unzulässigen "Auszugsrenovierung".
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