LG Berlin, Urteil vom 11.03.2020 - 64 S 51/19
Entsprechend seiner Überschrift regelt § 199 BGB nicht nur den "Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist", sondern darüber hinaus besondere "Verjährungshöchstfristen", die gerade unabhängig von dem Beginn der Verjährung Geltung beanspruchen und sich auch gegenüber der für bestimmte mietrechtliche Ansprüche in § 548 BGB besonders geregelten Verjährung durchsetzen.*)
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