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IBRRS 2019, 3737; IMRRS 2019, 1355
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Verschattung der Wohnung und Verkleinerung des Balkons sind kein Mietmangel

LG Berlin, Beschluss vom 12.04.2019 - 66 S 14/19

1. Unerheblich sind Mängel, die den Gebrauchswert der Wohnung nur geringfügig beeinträchtigen, so dass die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstoßen würden.

2. So kann es liegen, wenn die Abweichung objektiv geringfügig ist und nur das ästhetische Empfinden, nicht aber wesentlich die Brauchbarkeit stört.

3. Die nachträgliche Verschattung einer Wohnung aufgrund einer oberhalb des Balkons errichteten Dachterasse bzw. der Schießscharteneffekt durch eine 14 cm breite Dämmung stellen allenfalls einen unerheblichen Mangel dar.

4. Wird durch die Modernisierungsmaßnahme der Balkon um etwa 0,75 qm verkleinert und entspricht dies nur einem Anteil von 1,57% der Gesamtwohnfläche, stellt auch dies nur einen unerheblichen Mangel dar.

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