LG Berlin, Beschluss vom 28.06.2018 - 67 S 373/15
Bei Klagen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 3 GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht nur auf den Jahresbetrag des voraussichtlichen Erhöhungsbetrags abzustellen, der das vom Mieter zu entrichtende (Netto-)Grundentgelt betrifft. Beabsichtigt der Vermieter nach Durchführung der Maßnahmen auch die modernisierungsbedingte Erhöhung oder Neueinführung von Nebenkostenvorauszahlungen, sind die darauf voraussichtlich entfallenden Beträge ebenfalls zu berücksichtigen.*)
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