LG Berlin, Beschluss vom 20.08.2019 - 67 S 66/19
Eine neubaugleiche Modernisierung i.S.v. Ziffer 6.4 des Berliner Mietspiegels 2017 liegt allenfalls dann vor, wenn die Modernisierung wesentliche Bereiche der Wohnung selbst betrifft. Nicht durch die Modernisierung verursachte Instandsetzungsmaßnahmen sowie solche Modernisierungsmaßnahmen, die auf andere Wohnungen, den Ausbau des Dachgeschosses, die Gebäudefassade oder den Außenbereich entfallen, sind nicht zu berücksichtigen.*)
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