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IBRRS 2021, 2864; IMRRS 2021, 1052
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Verwalter kann seine Abberufung selbst anfechten

LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 - 85 S 2/19 WEG

1. Zwar ist der Umfang der Anfechtungsbefugnis des Verwalters aus § 46 Abs. 1 Saatz 1 WEG umstritten, nach ganz überwiegender Rechtsprechung ist ein Verwalter aber jedenfalls anfechtungsbefugt, wenn Gegenstand der Anfechtungsklage ein Beschluss über seine Abberufung ist.

2. Der Verwalter kann sich nicht darauf berufen, dass seine Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags nach dem Inhalt des Einladungsschreibens nicht auf der Tagesordnung gestanden haben. Denn der Verwalter ist nicht vom Schutzzweck der Norm des § 23 Abs. 2 WEG (Erforderlichkeit der Bezeichnung des Beschlussgegenstandes) erfasst. Die Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG soll allein die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, sich auf die Versammlung vorzubereiten. Sie dient nicht der besseren Vorbereitung des Verwalters in Bezug auf gegen ihn gerichtete Abberufungsbeschlüsse.

3. Von einem völlig zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern im maßgeblichen Beschlusszeitpunkt kann nicht ausgegangen werden, wenn zwar die anwesenden Wohnungseigentümer mehrheitlich für die Abberufung des Verwalters stimmten, diese Mehrheit aber weniger als die Hälfte der gesamten Miteigentumsanteile ausmachte.

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