LG Bonn, Urteil vom 27.03.2018 - 8 S 135/17
1. Das unbefugte Aufstellen von Altkleider-Sammelcontainern auf einem Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB dar, für die auch der Mitbesitzer als Zustandsstörer verantwortlich ist.
2. (Mit-)Besitzer und damit Störer ist auch, wer nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Gewalt über einen Altkleider-Sammelcontainer ausübt; hier derjenige, der den Altkleider-Sammelcontainer leert und betreut.
3. Gegen den Störer bestehen sowohl Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung als auch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 978 i.V.m. § 990 BGB.
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