LG Chemnitz, Urteil vom 23.12.2021 - 2 HK O 378/21
1. Schließungen durch hoheitliche Anordnungen sind für Mieter nur dann kündigungsrelevant, wenn sie unmittelbar auf den konkreten Zustand und die Beschaffenheit der Mietsache zurückzuführen sind. Das ist bei COVID-19-bedingten Schließungen grundsätzlich nicht der Fall.
2. Hoheitliche Maßnahmen während der COVID-19-Pandemie richten sich in der Regel nicht gegen Grundstücke und knüpfen weder an die Beschaffenheit noch an die Benutzbarkeit oder die Lage der Grundstücke an, sondern die Maßnahmen waren gegen die Nutzer der Gebäude gerichtet, indem den Betreibern der Gewerbebetriebe eben dieser Betrieb untersagt wurde.
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