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IBRRS 2019, 0048; IMRRS 2019, 0030
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E-Mail-Adressen sind Verschlusssache!

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - 25 S 22/18

1. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Verwaltung.

2. Zwar ist der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern und dem Verband gehalten, eine "Eigentümerliste" - mit Namen und Anschrift - zu führen und gegebenenfalls zu übergeben, hierunter fallen jedoch keine E-Mail-Adressen.

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