LG Dresden, Urteil vom 29.05.2019 - 2 S 534/18
1. Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.
2. Hingegen muss über den Verwaltervertrag nicht abgestimmt werden.
3. Die rückwirkende Bestellung eines Verwalters ist nicht möglich.
4. Ein solcher Beschluss ist jedoch dahingehend auszulegen, dass dadurch das tatsächliche Verwalterhandeln gebilligt und eine Vergütung für die zurückliegende Geschäftsbesorgung zugesagt werden soll.
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