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IBRRS 2019, 1742; IMRRS 2019, 0649
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Eigentümer für Estrich verantwortlich: Gemeinschaft kann Instandsetzung nicht beschließen

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2019 - 2-13 S 127/17

1. Die Vertretungsmacht des Verwalters für die übrigen Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren erfasst auch die Beauftragung eines Anwalts zur Berufungseinlegung.*)

2. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass für den Estrich auf den Balkonen der Sondereigentümer "allein unterhaltungs- und ggf. erneuerungspflichtig" ist, besteht eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft insoweit nicht.*)

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Dokument öffnen IMR 2019, 330