LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2017 - 2-13 S 142/12
Die in erster Instanz in einem Beschlussanfechtungsverfahren von einem beklagten Wohnungseigentümer abgegebene Erklärung, sich nicht durch den von der Hausverwaltung beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, bewirkt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch in den folgenden Instanzen, dass diese Beklagten nicht von dem von der Verwaltung beauftragten Rechtsanwalt vertreten werden.*)
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