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IBRRS 2019, 2295; IMRRS 2019, 0845; IVRRS 2019, 0333
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Zustellung vier Monate nach Klageeinreichung kann noch „demnächst“ sein!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.05.2019 - 2-13 S 184/18

Auch eine Zustellung vier Monate nach Klageeinreichung kann noch "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgt sein, wenn die Summe der Verzögerungen, die der Partei zur Last fallen, 14 Tage nicht übersteigen.*)

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Dokument öffnen IMR 2019, 475