LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2019 - 2-13 S 72/19
Streitigkeiten über den Bestand oder die Übertragung eines Sondernutzungsrechts sind keine WEG-Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG, sondern gehören vor die allgemeinen Zivilgerichte.*)
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