LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.06.2019 - 2-13 T 48/19
Die Sachverständigenvergütung kann jedenfalls dann nicht nach § 8a Abs. 5 JVEG wegen des Unterlassens der Anzeige des Überschreitens des Auslagenvorschusses gekürzt werden, wenn die Parteien mit den erhöhten Kosten des Gutachtens einverstanden sind, die nachträglich eingeforderten Vorschüsse zahlen und weitere kostenauslösende Maßnahmen durch den Sachverständigen (Ergänzungsgutachten, Anhörung) begehren.*)
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