LG Freiburg, Urteil vom 07.12.2017 - 3 S 171/16
Soweit eine landesrechtliche Vorschrift des Nachbarrechts (hier: §§ 12, 16 NRG-BW) Bestimmungen zur maximal zulässigen Höhe von Hecken oder Gehölzen enthält, besteht keine Verpflichtung des auf Verkürzung in Anspruch genommenen Nachbarn, diese im Zeitraum vom 01.10. bis zum 28./29.02. vorsorglich so weit zu kürzen, dass sie innerhalb der von § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG geschützten Wachstumsperiode (01.03. bis 30.09.) die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten (können).*)
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