LG Hamburg, Urteil vom 03.07.2020 - 311 S 78/19
Wird ein Urteil in einem anzuberaumenden Termin verkündet, ist dies in einem Protokoll festzustellen, das von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben ist. Ohne ein entsprechendes Verkündungsprotokoll liegt kein Urteil, sondern lediglich ein unverbindlicher Urteilsentwurf vor.
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