LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2017 - 314 O 62/17
Der Bezeichnung eines Grundstücks als erschlossen oder voll erschlossen ist nicht zu entnehmen, dass keine Einrichtungen zur Wasserver- und -entsorgung auf dem Grundstück mehr vorhanden sind, die einer früheren Grundstücksnutzung dienten. Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass eine vorhandene Altbausubstanz an alle im Straßenbereich vorhandenen Erschließungsanlagen auch tatsächlich angeschlossen worden ist.
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