LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019 - 318 S 13/18
Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels betreffend die Verteilung der Kosten der Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss gem. § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen.
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