LG Hamburg, Urteil vom 15.01.2020 - 318 S 59/19
1. Die Eigentümer einer Wohnung können sich durch ihren Mieter in wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten vertreten lassen.
2. Dies zumindest dann, wenn zwischen dem Wohnort der Eigentümer und der Wohnungseigentumsanlage eine große Distanz liegt.
3. Die Verwaltung darf mit dem bevollmächtigten Mieter auch über dessen beruflichen E-Mail-Account kommunizieren.
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