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IBRRS 2019, 0428; IMRRS 2019, 0152
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Wann sind mitgeteilte Änderungswünsche als Auftrag zu werten?

LG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2018 - 321 OH 22/18

Durch die Mitteilung von Änderungswünschen kann dem Notar ein konkludenter Auftrag erteilt worden sein. Ob im Einzelfall eine Auftragserteilung vorliegt, ist Ergebnis tatrichterlicher Würdigung. Folglich ist nicht jeder Kontakt zu einem Notar und ebenso nicht jeder Änderungswunsch als Auftrag zu werten. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welche Erklärungen die Beteiligten abgegeben haben. Für die Würdigung des jeweiligen Einzelfalls sind unter anderem auch die Art und die Qualität der gewünschten Änderungen zu berücksichtigen.*)

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