LG Hildesheim, Urteil vom 02.11.2016 - 7 S 56/16
1. Ein auf drei Jahre befristeter Formular-Mietvertrag mit Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit ist kein Zeitmietvertrag.
2. Eine solche kurze Bindung schränkt die Dispositionsfreiheit beider Mietvertragsparteien nicht unangemessen ein. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf der Dreijahresfrist möglich.
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