LG Itzehoe, Beschluss vom 13.08.2020 - 11 S 61/18
Ein Anspruch auf Beschlussfassung setzt eine entsprechendes Ermessensreduzierung der Wohnungseigentümer voraus, wonach nur die begehrte Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche.
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