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IBRRS 2022, 0039; IMRRS 2022, 0017
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Kosten des Wachdienstes/Sicherheitsdienstes umlagefähig?

LG Köln, Urteil vom 28.01.2004 - 10 S 134/03

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter den von einem Dritten in Rechnung gestellten Wärmepreis auf den Mieter umlegen kann, wenn er den Betrieb einer bereits vorhandenen Zentralheizungsanlage während eines laufenden Mietrechtverhältnisses auf den Dritten übertragen hat. Die Revision wird zugelassen.

2. Die Kosten des Wachdienstes/Sicherheitsdienstes können als sonstige Betriebskosten insoweit umlagefähig sein, als der Dienst nicht dem Schutz der Gebäudesubstanz, sondern dem Schutz der Mieter dient.

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