LG Köln, Beschluss vom 21.04.2016 - 29 S 156/15
1. Instandsetzungskosten sind auch dann als Kosten zu verteilen, wenn sie aus der Rücklage gedeckt werden sollen.
2. Nur wenn die Zinseinnahmen in nicht unerheblicher Höhe zu erwarten sind, sind diese im Wirtschaftsplan aufzuführen.
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