LG Köln, Urteil vom 29.11.2018 - 29 S 48/18 WEG
1. Grundsätzlich ist es zulässig, mit der Verwaltung eine Sondervergütung für Wohngeldklagen zu vereinbaren; dies kann auch im Rahmen einer Beschlussfassung erfolgen.
2. Die Vergütung muss jedoch verhältnismäßig sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Begrenzung der Vergütung der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag nicht erfolgt.
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