LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.06.2018 - 10 O 194/14
Werden im Wege der Zwangsvollstreckung die Ermächtigung zur Vornahme vertretbarer Handlungen (hier Durchführung eines hydraulischen Abgleichs und Übergabe eines Protokolls über denselben) verlangt und diese Handlungen im Laufe des Verfahrens von der Schuldnerin als erbracht nachgewiesen und von der Gläubigerin keine Erledigt-Erklärung abgegeben, ist der Vollstreckungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Einwand der Schuldnerin, der Anspruch der Gläubigerin sei erfüllt, ist im Ermächtigungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen.
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