LG Kiel, Urteil vom 17.10.2017 - 12 O 346/17
1. Bittet der Gläubiger den Schuldner um Mitteilung, ob er seine Haftung dem Grunde nach anerkenne, so liegt darin keine Mahnung.*)
2. Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zur Meidung des Verzugseintritts abstrakt über seine Leistungsbereitschaft zu erklären oder ein Schuldanerkenntnis dem Grunde nach abzugeben.*)
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