Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2017, 3499; IMRRS 2017, 1460
IconAlle Sachgebiete
Bitte um Schuldanerkenntnis ist keine Mahnung!

LG Kiel, Urteil vom 17.10.2017 - 12 O 346/17

1. Bittet der Gläubiger den Schuldner um Mitteilung, ob er seine Haftung dem Grunde nach anerkenne, so liegt darin keine Mahnung.*)

2. Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zur Meidung des Verzugseintritts abstrakt über seine Leistungsbereitschaft zu erklären oder ein Schuldanerkenntnis dem Grunde nach abzugeben.*)

Dokument öffnen Volltext