LG Krefeld, Urteil vom 09.03.2022 - 2 S 8/21
1. Zur Überlassung einer Yacht unter Corona-Beschränkungen.*)
2. Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, die vor Fälligkeit des Anspruchs auf Überlassung der Mietsache ausgesprochen wird, ist nur dann wirksam, wenn sicher ist, dass der Gebrauch nicht wie geschuldet gewährt werden wird. Die bloße Ungewissheit hierüber reicht grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise kann in solchen Fällen eine Kündigung dann möglich sein, wenn dem Mieter die Ungewissheit wegen besonderer Umstände nicht zugemutet werden kann.*)
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