LG Lübeck, Beschluss vom 28.02.2020 - 10 T 18/20
1. Der originär zuständige Einzelrichter kann die weitere Beschwerde (§ 66 Abs. 4 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Ist eine Entscheidungsreife für die Beschwerdeentscheidung eingetreten, besteht für den Einzelrichter ein Übertragungsverbot.*)
2. Ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO) erhöht weder den Streitwert noch den Mehrwert eines Vergleichs.*)
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