LG Lüneburg, Urteil vom 04.06.2020 - 5 O 197/19
1. Wird das Eigentum beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen.
2. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf die Durchführung von Arbeiten in einer bestimmten Art und Weise; hier: von Tiefbauarbeiten an Versorgungsleitungen in offener Bauweise.
3. Ein allgemein gehaltener Vortrag zu laienhafter Schadensbehebung in der Vergangenheit rechtfertigt keinen konkreten (Unterlassungs-) Anspruch.
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